VII. Opferhilfegesetz
30 Art. 8 Abs. 2 OHG , Information des Opfers durch die Behörden.
- Die Zivilkläger, welche zugleich Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes
sind, sind im Gerichtsverfahren darauf hinzuweisen, dass die Anfech-
tung des Strafurteils die Geltendmachung von Zivilansprüchen vor-
aussetzt.
- Wenn die Zivilkläger die Verweisung der Zivilansprüche auf den Zi-
vilweg verlangen, geben sie ihre Parteistellung im hängigen Strafver-
fahren auf. Allein weil das Verschulden im Strafverfahren erst festge-
stellt werden muss, kann nicht davon gesprochen werden, dass die
Stellung von Genugtuungsansprüchen im Voraus unzumutbar ist.
- Das Bundesrecht sieht keine ausdrückliche Sanktion für die Verlet-
zung der Informationspflicht durch die Behörden vor. Die fehlende
Rechtsmittelbelehrung zeitigt nur dann Rechtsfolgen, wenn die Partei
auch bei gebührender Aufmerksamkeit die Anfechtungsmöglichkeit
nicht richtig erkennen konnte. Von einem Anwalt wird bei einer un-
richtigen Rechtsmittelbelehrung nur die Konsultation des Gesetzes-
textes, nicht jedoch der Rechtsprechung und Literatur verlangt.
Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 26. Oktober 2001 i.S.
M.K.
1. Die Zivilkläger machen mit ihrer Berufung geltend, die Auf-
fassung der Vorinstanz, ohne adhäsionsweise Stellung einer Zivilfor-
derung seien sie nicht Partei und damit nicht zur Stellung des Begeh-
rens um Motivierung des gefällten Urteils berechtigt, hätte in einer
Rechtsbelehrung formuliert werden müssen.
Gemäss Art. 8 Abs. 2 1. Satz OHG informieren die Behörden
das Opfer in allen Verfahrensabschnitten über seine Rechte. Mit die-
ser Bestimmung wird die Vermutung der Kenntnis des Gesetzes um-
gestossen (BGE 123 II 244 = Pra 86 Nr. 148). Die Pflicht der Behör-
de zur Information besteht von Amtes wegen und setzt keinen Antrag
des Opfers voraus. Zur Information verpflichtet sind alle mit der
Strafverfolgung befassten Behörden, d.h. die Polizei-, Untersu-
chungs- und Gerichtsbehörden (Eva Weishaupt, Die verfahrensrecht-
lichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes, Zürich 1998, S. 69).
Sie haben das Opfer auch auf seine Rechte gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a
bis c OHG sowie die Voraussetzungen zu deren Wahrung hinzuwei-
sen und es somit u.a. darüber zu informieren, dass das Recht zur
Anfechtung eines Gerichtsentscheides gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c
OHG grundsätzlich - nämlich soweit zumutbar - die adhäsionsweise
Geltendmachung der Zivilansprüche voraussetzt (BGE 120 IV 54;
120 Ia 106; Pra 84 Nr. 131, S. 422; Weishaupt a.a.O., S. 70).
Den Zivilklägern wurde im Ermittlungsverfahren vom so ge-
nannten "Opferhilfe Informationsblatt" Kenntnis gegeben, welches
keine Angaben über die Geltendmachung der Zivilansprüche enthält.
Im Gerichtsverfahren wurden sie einzig darauf hingewiesen, das sie
allfällige Ansprüche vor in der Verhandlung geltend machen
könnten und die dafür nötigen Beweismittel vorzulegen hätten. Eine
ausreichende Information über die Rechte gemäss Art. 8 Abs. 1 OHG
erfolgte somit nicht. Insbesondere wurden sie nicht darauf hingewie-
sen, dass die Anfechtung des Strafurteils die Geltendmachung der
Zivilansprüche voraussetzt. Die sinngemäss behauptete Verletzung
der behördlichen Informationspflicht liegt demnach vor.
2. Die Opfer bringen im Weiteren vor, auch ohne Erhebung von
Zivilansprüchen stehe ihnen aufgrund des Opferhilfegesetzes das
Recht zur Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils zu, da sich dieses
auf die Beurteilung ihrer Ansprüche auswirken könne.
Gemäss Art. 8 Abs. 1 OHG kann sich das Opfer am Strafver-
fahren beteiligen. Es kann insbesondere seine Zivilansprüche geltend
machen (lit. a), den Entscheid eines Gerichts verlangen, wenn das
Verfahren nicht eingeleitet wenn es eingestellt wurde (lit. b),
und den Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten
wie der Beschuldigte, wenn es sich bereits vorher am Verfahren be-
teiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder
sich auf deren Beurteilung auswirken kann (lit. c). Gegen das Straf-
urteil, durch das der Angeschuldigte beispielsweise freigesprochen
wird, kann das Opfer Rechtsmittel im Strafpunkt also nur dann erhe-
ben, wenn es, soweit zumutbar, seine Zivilansprüche aus strafbarer
Handlung im Strafverfahren geltend gemacht hat. Das Strafverfahren
darf nicht nur ein Vehikel zur Durchsetzung von Zivilforderungen in
einem Zivilprozess sein, den das Opfer erst nach Abschluss des
Strafprozesses, je nach dessen Ausgang anzustrengen gedenkt. Das
Opfer soll nach der Konzeption des Opferhilfegesetzes nicht sozusa-
gen mit Hilfe eines von ihm allenfalls erst im Rechtsmittelverfahren
erstrittenen günstigen Strafurteils erstmals in einem gesonderten
Zivilprozess Zivilansprüche einbringen, sondern es soll, soweit zu-
mutbar, seine Zivilansprüche aus strafbarer Handlung im Strafver-
fahren geltend machen (BGE 120 IV 53 f.; Gomm/ Stein/Zehntner,
Kommentar zum Operhilfegesetz, Bern 1995, N. 14 zu Art. 8).
Die Zumutbarkeit der Geltendmachung von Zivilansprüchen im
Strafprozess hängt von den Umständen des konkreten Falles ab.
Steht beispielsweise während des Strafprozesses, und zwar auch
noch im Hauptverfahren, noch nicht fest, ob infolge des Gegenstand
des Verfahrens bildenden Verhaltens des Angeschuldigten überhaupt
ein Schaden entstanden ist, lässt sich die Höhe des Schadens
noch nicht zuverlässig abschätzen, kann die Legitimation des Opfers
zur Ergreifung von Rechtsmitteln im Strafpunkt nicht davon abhän-
gen, ob es im Strafverfahren adhäsionsweise Zivilansprüche geltend
gemacht hat (BGE 120 IV 53 ff.; 120 Ia 106 f.; Gomm/Stein/ Zehnt-
ner a.a.O.).
Die Zivilkläger haben an der vorinstanzlichen Hauptverhand-
lung die Verweisung der Zivilansprüche auf den Zivilweg beantragt.
Sie verlangten folglich sinngemäss, dass sich das Bezirksgericht im
Rahmen des Strafverfahrens mit ihren Ansprüchen nicht befassen
sollte. Damit gaben sie ihre Parteistellung im hängigen Strafverfah-
ren auf, setzt diese doch grundsätzlich voraus, dass die Geschädigten
im Strafverfahren einen Zivilanspruch geltend machen (Beat Brühl-
meier, Aargauische Strafprozessordnung, 2.A., Aarau 1980, Ziff. 3 zu
§ 164 Abs. 4), es sei denn, die Stellung solcher Anträge wäre ihnen
nicht zumutbar. Die Zivilkläger haben zwar sinngemäss behauptet,
dies sei der Fall gewesen, weil ihre Genugtuungsansprüche ver-
schuldensabhängig seien und das Verschulden im Strafverfahren erst
festgestellt werden müsse. Dass das Verschulden des Angeklagten
anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung noch ungeklärt war,
stellt aber keine Besonderheit des vorliegenden Falles dar. Die Gel-
tendmachung von Zivilansprüchen ist den Zivilklägern nicht erst
dann zuzumuten, wenn sämtliche Voraussetzungen dieser Ansprüche
gerichtlich festgestellt sind. Inwiefern ihnen im vorliegenden Fall die
Stellung von Zivilansprüchen nicht hätte zugemutet werden können,
ist deshalb nicht ersichtlich.
3. Es steht somit einerseits fest, dass sich die Zivilkläger nicht
in der vom Gesetz geforderten Art und Weise am Strafverfahren
beteiligt haben und sie damit an sich ihre Legitimation zur Anfech-
tung des ergangenen Strafurteils verloren haben. Andererseits haben
die Behörden ihre in Art. 8 Abs. 2 OHG statuierte Informations-
pflicht dadurch verletzt, dass sie die Zivilkläger nur unzureichend
über ihre Rechte informiert haben.
Das Bundesrecht sieht keine ausdrücklichen Sanktionen für die
Verletzung der Informationspflicht durch die Behörden vor (BGE
123 II 244 = Pra 86 Nr. 148, S. 797; Corboz Les droits procéduraux
découlant de la LAVI, in: SJ 1996, S. 84; Gérard Piquerez, La nou-
velle loi sur l'aide au victimes d'infractions: quels effets sur la RC et
la procédure pénale?, in: Revue Jurassienne de Jurisprudence 1996
S. 31). Die Folgen hängen nach Meinung des Bundesgerichts von der
Art des Rechts ab, über welches das Opfer nicht informiert wurde
(BGE 122 IV 78). Nach Auffassung der Lehre kann dem Opfer im
Falle mangelnder Information der Behörden die Befugnis zur An-
fechtung des Gerichtsentscheides gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a OHG
nicht mit der Begründung abgesprochen werden, es habe die dafür
erforderliche Geltendmachung der Zivilansprüche unterlassen. Sie
betrachtet deshalb in solchen Fällen die Voraussetzung der vorgängi-
gen Beteiligung ohne weiteres als entbehrlich (Gomm/Stein/Zehntner
a.a.O., N. 21 zu Art. 8; Gilbert Kolly, Zu den Verfahrensrechten der
Opfer von Straftaten [Art. 8 OHG] im freiburgischen Strafprozess,
in: FZR/RFJ 1994 S. 48; Bernard Corboz a.a.O., S. 79, Weishaupt
a.a.O., S. 78, 299 und 304 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat im
Falle einer fehlenden Information über die Frist zur Stellung eines
Gesuchs um Entschädigung und Genugtuung nach Art. 16 Abs. 3
OHG hingegen entschieden, es sei auf die im Bereich der Sozial-
versicherung entwickelte Rechtsprechung abzustellen, gemäss wel-
cher die Wiederherstellung von Verwirkungsfristen zugelassen
werde, wenn der Gläubiger ohne Verschulden nicht in der Lage ge-
wesen sei, rechtzeitig zu handeln (BGE 123 II 245 = Pra 86 Nr. 148,
S. 798). Der Fall einer fehlenden Information über die Verfahrens-
rechte des Opfers weist nun aber weniger Ähnlichkeiten mit demje-
nigen der Wiederherstellung einer Verwirkungsfrist als mit dem einer
fehlenden unrichtigen Rechtsmittelbelehrung auf. Allerdings
stützt sich die dazu bestehende Praxis in beiden Fällen im Wesentli-
chen auf den Grundsatz von Treu und Glauben, welcher den Bürger
in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt
(BGE 112 V 119 = Pra 76 Nr. 13, S. 36; Bühler/Edelmann/Killer,
Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2.A.,
Aarau/Frankfurt a.M./ Salzburg 1998, N. 6 zu § 279). Die fehlende
Rechtsmittelbelehrung zeitigt dementsprechend nur dann Rechtsfol-
gen, wenn die Partei auch bei gebührender Aufmerksamkeit die An-
fechtungsmöglichkeit nicht (richtig) erkennen konnte. Von einem
Anwalt wird wie bei einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung in die-
sem Zusammenhang nur die Konsultation des Gesetzestextes, nicht
jedoch der Rechtsprechung und Literatur verlangt werden können
(vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivil-
prozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N. 20 f. zu GVG § 158). Das
Bundesgericht hat selbst ausgeführt, dass sich aus Art. 8 Abs. 1 lit. c
OHG nicht deutlich ergebe, dass das Opfer im Strafpunkt nur ein
Rechtsmittel erheben kann, wenn es seine Zivilansprüche im Straf-
verfahren geltend gemacht hat. Es hat diesen Schluss denn auch nur
aus Sinn und Zweck von Art. 8 und 9 OHG gezogen, wie diese im
Schlussbericht der Studienkommission und der bundesrätlichen Bot-
schaft beschrieben werden (BGE 120 IV 53).
Wie unter Ziffer 2 hievor festgestellt, haben die Zivilkläger trotz
anwaltlicher Vertretung darauf verzichtet, die adhäsionsweise Beur-
teilung ihrer Zivilansprüche zu verlangen. Da sie jedoch seitens des
Bezirksgerichts nicht rechtzeitig darüber belehrt worden sind, dass
ihre Parteistellung im weiteren Verfahren von der Geltendmachung
solcher Ansprüche abhängt und dies auch nicht ohne weiteres dem
Gesetzestext zu entnehmen ist, muss ihnen die Möglichkeit zur An-
fechtung des ergangenen, freisprechenden Strafurteils eingeräumt
werden. Gelegenheit zur nachträglichen Stellung von Zivilansprü-
chen wird ihnen hingegen nicht zu geben sein. Eine Anfechtung des
Strafurteils setzt voraus, dass das ergangene Urteil vorab begründet
wird. Das Motivierungsbegehren der Zivilkläger ist demnach gutzu-
heissen.
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